1. Geltungsbereich
1.1 Wir liefern die umseitige Bestellung ausschließlich auf der Grundlage unserer nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus. Allgemeine Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Bedingungen gelten für die umseitige Bestellung einschließlich aller Neben- und Ersatzleistungen sowie für alle künftigen Lieferungen, wenn nicht der Kunde innerhalb von 3 Kalendertagen nach Bestellung ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, jedenfalls mit Annahme unserer Lieferung durch den Kunden.
2.2 Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Können unsere Zulieferer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, ohne daß uns hieran ein Verschulden trifft, sind Schadensersatzansprüche an uns ausgeschlossen.
2.3 Unsere Außendienstmitarbeiter sind ausschließlich ermächtigt, Kundenbestellungen entgegenzunehmen. Sie sind also insbesondere nicht berechtigt,
- Lieferverträge verbindlich abzuschließen,
- bestimmte Liefertermine oder Eigenschaften der bestellten Ware zuzusichern,
- von diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vertragsvereinbarungen zu treffen,
- Gelder oder vertragliche Willenserklärungen für uns entgegenzunehmen.
3. Allgemeiner Vertragsinhalt
3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht anderer Staaten und das UN-Kaufrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3.2 Mit anderen als unbestrittenen oder rechtskrätig festgestellten Gegenforderungen darf der Kunde nicht aufrechnen.
4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Vertragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Fristen und Termine sind also eingehalten, wenn sich die Ware bei Fristablauf auf dem Weg zum Kunden befindet oder wir ihm Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
5. Versand, Gefahrübergang
5.1 Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager ohne Transport und Verpackung.
5.2 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden verschickt, erfolgt dies auf eigene Gefahr und – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall – auf Kosten des Kunden.
6. Gewährleistung
6.1 Technische Angaben in Werbeunterlagen, Angeboten etc. unterliegen dem ständigen Wandel. Solche Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Wir behalten uns technische Änderungen, Maß- und Farbabweichungen vor, solange dem Kunden diese Änderungen unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
6.2 Verschleißerscheinungen, Eingriffe Dritter, die Verwendung nicht autorisierten Zubehörs oder Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung durch den Kunden unterliegen nicht der Gewährleistung.
6.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich zu melden. Unterläßt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, wenn es sich nicht um eine bei einer gehörigen Untersuchung unverkennbaren oder arglistigen verschwiegenen Mangel handelt.
6.4 Erweist sich die gelieferte Ware bei Gefahrübergang als fehlerhaft, bessern wir nach unserer Wahl in einer unserer Niederlassungen oder Vertragswerkstätten nach oder liefern ein Ersatzgerät, ggf. auch ein Nachfolgemodell. Nur bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Wandelung oder Minderung verlangen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate an Übergabe. Unsere Herstellergarantie gegenüber dem Endverbraucher bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7. Haftung
7.1 Unsere Haftung für Vertragspflichtverletzungen aus jedem Rechtsgrund heraus, auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, beschränkt sich auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.2 Das gilt nicht, wenn und soweit
- der Kunde kein Kaufmann (§1 ff HGB) ist,
- der Schaden darauf beruht, daß der verkauften Waren eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
- der Schaden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder durch eine entsprechende Versicherung zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellte Prämien oder Prämienzuschläge bei einem inländische Versicherer hätten gedeckt werden können.
Auf Verlangen des Kunden sind wir bereit , über Deckungsverhältnis und Versicherungssumme Auskunft zu geben und eine Höheversicherung abzuschließen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen nebst Zinsen und Kosten unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.
8.2 Der Kunde ist bis auf Widerruf zu einer Veräußerung der Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs befugt. Andere Verfügungen über unsere Ware, insbesondere eine etwaigen Pfändung der Ware durch Dritte oder jeder anderen Beeinträchtigung hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.3 Die aus dem Weiterverkauf der Ware herrührenden Forderungen gegen den Abnehmer tritt der Kunde bereits heute an uns ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen bei dem Abnehmer berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann von uns bei Zahlungsverzug des Kunden widerrufen werden. Bei Wiederruf ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der Forderungen gegen die Abnehmer nötige Auskunft zu erteilen und uns die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden auszuliefern. Der Kunde trägt alle notwendigen Kosten der Forderungseinziehung. Wird die Ware beim Weiterverkauf in bar oder per Scheck bezahlt, sind wir uns mit dem Kunden bereits heute darüber einig, daß das Eigentum an den Zahlungsmitteln für unsere Ware direkt auf uns übergeht. Werden uns
zustehende Barmittel im Geschäftsbetrieb des Kunden untrennbar mit anderem Geld vermengt, besteht Einigkeit darüber, daß die Gesamtmenge an Bargeld bis zur Höhe unserer Forderungen an den Kunden in unser Alleineigentum übergeht.Der Kunde verwahrt die Zahlungsmittel für uns und darf sie bis auf Wiederruf bei seiner Geschäftsbank einreichen. Bei Zahlungsverzug können wir verlangen, daß die Zahlungsmittel nach unserer Weisung einer anderen Bank oder Sparkasse übergeben werden.
8.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, verpflichtet uns jedoch nicht. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware durch den Käufer ganz oder teilweise mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Waren verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die dadurch entstehenden Miteigeintumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer neuen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache uns gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.5 Übersteigen die Sicherheiten nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Forderungen gegen den Kunden um 15% (Deckungsgrenze), sind wir auf Verlangen bereit, Sicherheiten bis zu diesem Wert freizugeben, und zwar zunächst Forderungen gegen Abnehmer des Kunden, dann von uns gelieferten Waren in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Lieferung die ältestenzunächst, dann Eigentum an bereits vereinahmten Entgelten der Abnehmer des Kunden. Für die Bewertung der gelieferten Waren ist der Einkaufspreis maßgebend, wie er im Zeitpunkt der Lieferung dem Kunden in Rechnung gestellt wurde.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferrechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar.
9.2 Reparaturrechnungen, Lieferungen im Ersatzteilgeschäft und OEM -Lieferungen sind ohne Skonto rein netto zahlbar.
9.3 OEM – Preise gelten rein netto und sind ohne Skonto zahlbar.
9.4 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.5 Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor. Eine etwaige Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche damit verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
10. Zahlungsverzug
10.1 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß uns ein Zinsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
10.2 Bei Verzug mit der Zahlung aus einer Rechnung haben wir das Recht, auch die sonst bestehenden und erst später fällig werdenden Rechnungen zu stellen.
10.3 Wir sind berechtigt Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen Folgeaufträge oder noch zur Auslieferung anstehende Teillieferungen zurückzuhalten, die Einwilligung zum Weiterverkauf nach Abschnitt 8.2 zu widerrufen oder von der Erfüllung bestimmter Vorraussetzungen nach Abschnitt 8.3 abhängig zu machen oder von uns gelieferte Ware nach unserer Wahl bis zum Wert unserer Forderung zurückzunehmen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswertes der zurückgenommenen Sachen zum Zeitpukt der Rücknahme.
11. Anspruchsgefährdung
Werden zur vollständigen Durchführung eines Liefervertrags Tatsachen bekannt , die eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche befürchten lassen, sind wir zur ( Rest -) Lieferung nur Zug um Zug gegen Barzahlung sämtlicher offener Rechnungsbeträge oder Gewährleistung ausreichender Sicherheiten verpflichtet.
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1 Sind wir aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, hat der Kunde neben den Rücktrittsfolgen an uns neben Schadensersatzpauschale in Höhe von 20% des Warenwertes der Bestellung zzgl. MWSt. zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen ,daß uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe erwachsen ist.
12.2 Dasselbe gilt für den Fall, daß der Kunde vom Vertrag Abstand nimmt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
13. Allgemeines
13.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung mit dem Kunden wird Dreieich als Gerichtsstand vereinbart, sofern die Vorraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 ZPO vorliegen.
13.2 Sollten einzelne Bestimmmungen diese Bedingungen unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Klausel im Rahmen des gesetzlich Zulässigen soweit wie möglich entspricht.


